Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 29. April 2019 auf Antrag der WLA und auf der Grundlage des am 25. März 2019 vorgestellten Bebauungskonzepts die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplans „Aschaffenburger Straße 69“ beschlossen.

In der Folgezeit waren durch das beauftragte Planungsbüro parallel zur Verfeinerung der Gebäudeplanung und deren Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken auch umfangreiche Vorarbeiten am B-Plan ausgeführt worden. So wurde in Abstimmung mit der Gemeinde beispielsweise die Löschwasserversorgung nachgewiesen und das Brandschutzkonzept entwickelt.

Nicht zuletzt wurde auch die Einhaltung des Natur- und des Artenschutzes geprüft und nachgewiesen; den meisten Bürgern wird noch der eigens dafür angebrachte grüne „Eidechsenzaun“ in Erinnerung geblieben sein.

 

Im Zuge der Planung musste (nicht zuletzt, weil die nahegelegene Bushaltestelle in das Bauvorhaben integriert werden soll) unter teilweiser Einbeziehung der Aschaffenburger Straße auch der Geltungsbereich des B-Plans erweitert werden.

Zwar hätte man diese Änderung als geringfügig bezeichnen und auf die förmliche Anpassung des Aufstellungsbeschlusses verzichten können. Ob dieses Vorgehen zu gegebener Zeit jedoch der Prüfung standgehalten hätte, kann niemand mit Gewissheit sagen. Gerade wegen der auch hier bereits angekündigten Widerstände gegen das Vorhaben kann die Bauverwaltung dieses Risiko nicht tragen.

 

Vor diesem Hintergrund sollte der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan mit dem inzwischen endgültig feststehenden Geltungsbereich erneut gefasst werden.

 

An der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB wird festgehalten.


Beschluss:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) beschließt der Gemeinderat auf Antrag, den vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Aschaffenburger Straße 69“ in der Gemeinde Sailauf aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Fl. Nr. 2190/1 und Teilflächen aus den Grundstücken Fl. Nrn. 2187 und 2187/1.