Sitzung: 13.12.2021 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Aufgrund des Rechnungsprüfungsberichts des Landratsamtes Aschaffenburg
über die Jahre 2010 – 2017 wurde die Satzung über die Benutzung der Friedhofs-
und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Sailauf überarbeitet.
Die einzelnen Paragraphen wurden entsprechend der Mustersatzung des
bayerischen Gemeindetages an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Für die Grabnutzer ergeben sich dadurch keine Änderungen. Es wurde
lediglich der Zeitraum für eine Grabverlängerung ohne Sterbefall auf 5 Jahre
festgelegt. Bisher bestand die Möglichkeit den Verlängerungszeitraum für 5, 10
oder 20 Jahre zu wählen.
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen
der Gemeinde Sailauf (Friedhofssatzung -FS)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 2 sowie Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die
Gemeinde Sailauf folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das
Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a)
den
Friedhof mit einem Leichenhaus in Sailauf
b)
den
historischen Friedhof in Sailauf
c)
den
Friedhof mit einem Leichenhaus im Ortsteil Eichenberg
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern
als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1)
Auf den
Friedhöfen werden beigesetzt
a)
die
Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b)
die
Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und
ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c)
die im
Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsmäße
Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d)
Tot-
und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2)
Die
Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der
besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§
4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der
Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt
werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der
Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben
wurde.
§
5 Schließung und Entwidmung
(1)
Friedhöfe,
Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz
oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die
Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert
der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht
die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder
wiedererteilt.
(2)
Die
Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils
öffentlich bekannt zu machen.
(3)
Die
Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung
entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig
aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine
Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4)
Soweit
zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten
abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser
Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den
Nutzungsberechtigten möglich.
(5)
Im
Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§
6 Öffnungszeiten
(1)
Die
Friedhöfe sind tagsüber für den Besucherverkehr geöffnet.
(2)
Die
Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb
der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1)
Jeder
Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten.
(2)
Kindern
unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener
gestattet.
(3)
Der
Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern
des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a)
Tiere
mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b)
zu
rauchen und zu lärmen, zu spielen
c)
die
Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, Kinderwagen,
Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und
Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,
d)
Waren
aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder
diesbezüglich zu werben,
e)
Druckschriften
zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind,
f)
Abraum
und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen
Plätzen,
g)
Grabhügel,
Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu
beschädigen,
h)
der
Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und
Glasflaschen, sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis
aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräben aufzubewahren.
i)
an
Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen.
j)
Film-,
Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne
Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer
zu privaten Zwecken.
k)
die
Wasserentnahme und Nutzung der Transporthandwagen zu anderen Zwecken als zur
Grabpflege.
(4)
Die
Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, oder
besondere Verhaltensvorschriften, insbesondere bei Beisetzungen, erlassen,
soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und
verfüllen sowie Grabmale und Einfassungen errichten, für ihre Tätigkeit auf dem
gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die
Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung
zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs.1 wird nur
Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher
Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und
Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage
sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die
angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten
technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die
Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile
das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu
montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen
können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu
kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw.
nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen
bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und
der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten
halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber
ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere
die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die
hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des
Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende
Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den
Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf
Zulassung beizufügen.
(3) Der Antragsteller erhält einen
Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der
Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von
Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne
Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen
des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde
innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der
festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als
erteilt.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben
die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die
Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu
erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn
die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung
mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung
verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im
Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof anzuzeigen. Abs.1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen
einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen
Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind
anwendbar (Art.6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1)
Die
Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Recht nur nach
dieser Satzung erworben werden.
(2)
Die
Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der
Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden
kann.
§ 10 Herstellung der Gräber
(1)
Der
Grabaushub, die Einfüllung und Herrichtung des Grabes, sowie die Abfuhr des
nicht einfüllbaren Erdmaterials ist vom Inhaber des Nutzungsrechtes bzw. des
zur Bestattung Verpflichteten auf ein für die Friedhöfe zugelassenes
Beerdigungsinstitut zu übertragen.
(2)
Die
Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,50 m.
(3)
Unter
der Voraussetzung, dass die erste Bestattung in einer Tiefe von 2,40 m
erfolgte, dürfen während der Ruhefrist maximal zwei Särge (ausgenommen sind
Einzelgräber) übereinandergestellt werden.
(4)
Wenn
wegen einer Beisetzung Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Grabschmuck oder
Teile hiervon abzuheben sind, hat dies der Verfügungsberechtigte der Grabstätte
auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Die Zwischenlagerung kann auf
eigenes Risiko auf dem Friedhof erfolgen.
§ 11 Grabarten
(1)
Gräber
im Sinne dieser Satzung sind
a)
Einzelgrabstätten
b)
Doppelgrabstätten
1 m (Wahlgrab)
c)
Doppelgrabstätten
2 m (Wahlgrab)
d)
Familiengrabstätten
2 m (Wahlgrab)
e)
Familiengrabstätten
3 m (Wahlgrab)
f)
Kindergrabstätten
g)
Urnenröhren
(2)
Die
Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet
sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend
nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde
freigegebenen Gräbern erfolgen.
(3)
In
Einzel- und Kindergrabstätten kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Erst
nach Ablauf der Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(4)
In
Doppelgrabstätten können zwei Verstorbene beigesetzt werden. Es wird
unterschieden in Tief- 1 m und Einfachgräber 2 m. Bei einem Tiefgrab erfolgen die
Erdbestattungen übereinander, in einem Einfachgrab nebeneinander.
(5)
In
Familiengrabstätten können bis zu 6 Verstorbene beigesetzt werden. Es wird
unterschieden in Gräber mit einer Breite von 2 m (4 Verstorbene) und 3 m (6
Verstorbene).
(6)
In den
Urnenröhren können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Um dies zu gewährleisten
dürfen nur vererdbare Urnenbehältnisse verwendet werden.
(7)
Wird
von den Angehörigen eine Wahlmöglichkeit nicht in Anspruch genommen, weist die
Gemeinde den Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) eine Grabstätte zu.
(8)
Die
Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der
Gemeinde.
§ 12 Wahlgräber
Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für mindestens die Dauer von 20 Jahren begründet und deren Lage
im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der
Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder
die Verlängerung besteht nicht.
§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1)
Aschenreste
und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2)
Urnen
können sowohl in den Urnenröhren als auch in den Erdgräbern beigesetzt werden.
Die maximale Anzahl an Urnen pro Erdgrab beträgt 6. Die Urnen müssen in jedem
Fall aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
(3)
Für das
Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4)
Wird
das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urnen bestattet
ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder
Wiederbelegung der Grabstätte, an der von der ihr bestimmten Stelle des
Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl.
vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 14 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der
Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen
Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a)
Einzelgrabstätten Länge: 2,0 m Breite: 1,0 m
b)
Doppelgrabstätten
1 m Länge: 2,0 m Breite: 1,0 m
c)
Doppelgrabstätten
2 m Länge: 2,0 m Breite: 2,0 m
d)
Familiengrabstätten
2 m Länge: 2,0 m Breite: 2,0 m
e)
Familiengrabstätten
3 m Länge: 2, 0 m Breite: 3,0 m
f)
Kindergrabstätten Länge: 1,0 m Breite: 1,0 m
g)
Urnenröhren Länge: 0,25 m Breite: 0,25
§ 15 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann
ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die
Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles
erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so
wird es ebenfalls für die Zeit der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird
nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr
verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird
(Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen
erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre
verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigt vor Ablauf des Rechtes die
Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des
Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die
Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen
Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die
Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu
bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht
an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die
Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der
Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes
Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme
der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des
Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann
die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene
Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)
beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen
schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann
derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen
beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen,
rechtgültigen Verfügung zugwendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten
mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der
Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das
Nutzungsrecht auf Antrag auf die § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten
bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge
des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangingen Personen die ältere
Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs
Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das
Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle
Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen
auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder
Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue
Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts
erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein
Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen
Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der
Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten
eine persönliche Beziehung hatten.
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 12 Monate
nach einer Bestattung unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze
würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der
Nutzungsberechtigte oder -sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2
genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes
verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst
Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn
die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen
Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des
ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten
getroffen werden (Ersatzvornahme § 31).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten
oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt,
ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist
die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines
Verpflichteten gem. § 15 Abs.2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen
oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur
geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und
Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die
Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen
Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Grabbeete im historischen Friedhof:
Die Größe der
durch die Friedhofsverwaltung eingebauten Grabbeete beträgt (Mitte Einfassungsstein):
für ein Doppelgrab
1 m 90 x
75 cm
für ein
Familiengrab 2m 130 x 107 cm
(3)
Grabbeete
Urnenröhren:
Grundsätzlich sind
an den Urnenröhren keine Grabbeete vorgesehen. Es ist jedoch möglich, bei der
Gemeinde einen Metallrahmen in der Größe von 40 x 40 cm zu erwerben, welcher
ein Grabbeet abgrenzt. Eine Bepflanzung und das Abstellen von Vasen und Kerzen
ist nur innerhalb dieser Fläche möglich. Gegenstände die auf der Rasenfläche
abgestellt werden, kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung
des Nutzungsinhabers entfernen. Die Abgrenzung des Grabbeetes erfolgt
ausschließlich durch den Metallrahmen der Gemeinde.
(4) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern
werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.
(5) Die Art der Anpflanzung ist dem
Nutzungsberechtigten weitgehend freigestellt. Sträucher dürfen nicht über 1,40
m hoch werden. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder
absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige
Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist
durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine
Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 31).
(6) Die Rasenflächen insbesondere im
historischen Friedhof und über den Urnenröhren werden durch die Gemeinde
einheitlich angelegt und unterhalten. Die Anpflanzung und Pflege der Grabbeete
obliegen den Hinterbliebenen. Wird ein Grabbeet nicht mehr entsprechend
gepflegt, so wird es nach vorherigem Bescheid durch die Friedhofsverwaltung auf
Kosten des Nutzungsberechtigen eingeebnet und der Rasenfläche zugeführt. Um die
Pflege der Rasenfläche zu gewährleisten sind Pflanzschalen, Leuchten oder
sonstige Gegenstände innerhalb der Grabbeete aufzustellen.
(7) Verwelket Blumen und verdorrte Kränze sind
von den Grabstätten zu entfernen.
§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen
baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften
– der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sowie das zur
Wahrung der Rechte andere notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert,
Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige
Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung
oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde
durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13
zugrunde zu legen sind. Dem ist zweifach beizufügen:
a)
der
maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen
Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b)
eine
maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und
der Anordnung.
Soweit es
erforderlich ist, können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere
Unterlagen angefordert werden.
(3)
Die
Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19
und 20 dieser Satzung entspricht.
(4)
Ohne
Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach
schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener
Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der
Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht
bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der
Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde
berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das
Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen
Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20
widerspricht (Ersatzvornahme § 31).
§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabmäler im Friedhof Sailauf und Eichenberg
dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a)
Einzelgrabstätten
und Doppelgrabstätten 1 m:
Höhe:
1,00 m Breite: 0,60 m Mindeststärke: 0,14 m
b)
Doppelgrabstätten
2 m und Familiengrabstätten 2 m:
Höhe:
1,05 m Breite: 1,30 m Mindeststärke: 0,14 m
c)
Kindergrabstätten:
Höhe:
0,60 m Breite: 0,40 m Mindeststärke: 0,12 m
d)
Urnenröhren:
Das
Urnenzeichen steht über der beigesetzten Urne.
Höhe:
0,25 m – 1,20 m Grundfläche:
0,25 x 0,25 m
Alternativ
kann eine Bodenplatte aufgelegt werden.
Grundfläche:
0,40 x 0,40 m
(2) Im historischen Friedhof richtet sich die
Größe der Grabzeichnen nach der Ansichtsfläche des Steines. Die Grabzeichen
dürfen eine max. Höhe von 1,60 m nicht überschreiten.
Sichtbarte
Sockel sind bei allen Grabzeichen unzulässig.
a) Doppelgrabstätten 1 m:
Ansichtsfläche:
bis 0,70 qm Stärke: mind.
0,18 cm max. Breite: 0,85 m
b) Familiengrabstätten 2 m:
Ansichtsfläche:
bis 0,90 qm Stärke: mind.
0,20 m max. Breite 1,20 m
(3) Liegende, körperhafte Steine und Teil- oder
Gesamtabdeckung mit Platten sind bis zu einer Abdeckungsfläche von 66 %
zugelassen und genehmigungspflichtig.
Im
historischen Friedhof ist eine Abdeckung der Grabflächen in jeglicher Form
nicht zugelassen. Die Grabbeete sind zu bepflanzen.
Einfassungen
und Abdeckungen im Friedhof Eichenberg sind nicht zugelassen.
(4) Soweit die Friedhofsverwaltung innerhalb der
Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung
künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den
Vorschriften der Abs. 2 und 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie
kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über § 18
Abs. 1 – 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung
stellen.
§ 21 Grabgestaltung
(1)
Grabmale
und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen
so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen
gewahrt ist.
(2)
Für die
Grabzeichen im historischen Friedhof sind folgende Gestaltungsregeln zu
beachten:
a)
Die
Grabzeichen sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten.
Handwerklichen, bildhauerischen und personenbezogenen Grabzeichen und Inschriften
ist der Vorzug einzuräumen. Heimische Natursteine sind zu bevorzugen.
b)
Steingrabzeichen
dürfen keinen Spiegelschliff erhalten. Techniken, die eine spätere Nachpolitur
zulassen, sind nicht erlaubt. Nur Schriften und Ornamente können angeschliffen
werden.
c)
Holzgrabzeichen
dürfen keinen schwarzen, weißen oder sonstigen deckenden Anstrich erhalten,
sondern sind natur zu belassen und entsprechend zu imprägnieren. Dies gilt auch
für Behelfskreuze.
d)
Gusseisen,
Schmiedeeisen und Bronze kann unbehandelt bleiben.
(3)
Für die
Grabzeichen über den Urnenröhren sind folgende Gestaltungsregeln zu beachten:
a) Die Grabzeichen aus Naturstein, Holz oder
Metall sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten.
b) Es dürfen keine Materialien mit Blendwirkung
verwendet werden.
c) Steingrabzeichen dürfen keinen
Spiegelschliff erhalten. Techniken, die eine spätere Nachpolitur zulassen, sind
nicht erlaubt. Nur Schriften und Ornamente können angeschliffen werden.
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von
Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend
dauerhaft und standsicher gegründet werden. Maßgeblich für die bei der
Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden
anerkannten Regen der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit
von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK)
sowie deren Anlage B. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten
Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger
Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast
durchzuführen. Der Prüflauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens
sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung
mit dem Prüfvermerk entsprechend der Anforderungen der TA Grabmal durch den
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigt hat das Grabmal
in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden
verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen
von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in ein einem
ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher
Aufforderung auf Kosten den Nutzungsberechtigten oder in § 15 Abs. 2 genannten
Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung
verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird
(Ersatzvornahme § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht
standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den
Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter
Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die
Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem
Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen
und baulichen Anlagen Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§18 und § 19)
dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des
Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der
Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2
Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind
einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete seiner
Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung
auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist
könne zur Herbeiführung des ordnungsmäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf
Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen
werden (Ersatzvornahme § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder
der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht
eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des
Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen.
Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der
Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des
Friedhofsträgers über.
(6)
Künstlerisch
oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem
besonderen Schutz der Gemeinde, Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch
nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen
Erlaubnis der Gemeinde.
§ 23 Grabeinfassungen
(1)
Grabeinfassungen
werden von der Gemeinde gestellt.
(2)
Die
Grabeinfassung im historischen Friedhof wird durch den Beauftragten der
Gemeinde nach dem Senken des Grabhügels eingebaut. In der Zwischenzeit, ca. 1
Jahr, kann der gesamte Grabhübel angepflanzt werden.
(3)
Die
Metallrahmen an den Urnenröhren werden nach Anbringung des Grabzeichens durch
den Beauftragten der Gemeinde eingebaut.
IV. Bestattungsvorschriften
§
24 Leichenhaus
(1)
Das
Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder
überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter
Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2)
Die
Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine
gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Hinterbliebenen die Verstorben während der festgesetzten Zeiten sehen. Die
Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen
oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen,
bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des
Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes
an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt
waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem
Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des
Amtsarztes.
(3)
Während
der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen. Er ist spätestens eine Stunde
vor Beginn der Trauerfeier zu schließen
(4)
Für die
Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen
gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 25 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge
zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes
Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes
Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 27 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen
oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in
den Urnenröhren. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder
die Urnenröhre geschlossen ist.
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1)
Bestattungen
sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen, die
erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2)
Den
Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den
Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen
Pfarramt fest.
§
29 Ruhefrist
Die Ruhefrist für die Kindergräber und Urnenröhren wird auf 10 Jahre,
für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag
der Bestattung.
§ 30 Exhumierung und Umbettung
(1)
Die
Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2)
Sowie
Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet
werden, sollen sie nur in Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der
Besuchszeiten erfolgen.
(3)
Zur
Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des
Grabnutzungsberechtigten.
(4)
Angehörige
und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5)
Im
Übrigen gilt § 21 BestV.
V.Schlussbestimmungen
§ 31 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der
nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall
erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten
Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung
auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme
ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen.
Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die
öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche
Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht,
wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr
einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§
32 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch die nicht
satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die
durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§
33 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann die Geldbuße von
mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a)
den
Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b)
die
erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt.
c)
die
erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 5 bis
20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d)
sich
entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes
entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§
34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Gemeinde Sailauf vom 01. Dezember 2010 außer Kraft.
Sailauf, 13.12.2021
Michael Dümig
Bürgermeister
Satzung der Gemeinde Sailauf über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung ihrer
Bestattungseinrichtungen sowie für damit in
Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Gebührensatzung -GS)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des
Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Sailauf folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer
Bestattungseinrichtungen sowie für
damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der
Verlängerung des
Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der
Ruhefrist nach §
29 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für
den Zeitraum
der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab,
für das die
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des
bisherigen
Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung
erfolgt
monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der
gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der
Leistung durch die
Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) Doppelgrabstätten 1 m 37,00 €
b) Doppelgrabstätten 2 m 42,00 €
c) Familiengrabstätten 2 m 74,00 €
d) Familiengrabstätten 3 m 111,00 €
e) Kindergrabstätten 18,00 €
f) Urnenröhren 49,00 €
(2) Für die Verlängerung der Nutzungszeit bis zum Ablauf der Ruhefrist
der zuletzt
beigesetzten Person werden die aufgeführten Gebühren zeitanteilig
erhoben.
(3) Für weitere Hinzubestattung in den Grabstätten a) bis e) beträgt die
Gebühr 15
€.
(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht wir die bereits geleistete
Grabgebühr
nicht zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
- pauschal für max. 6 Tage 109 €
- ab dem 7. Tag pro Tag 18 €
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 113 €.
§ 6 Verwaltungsgebühren
(1) Ausstellung einer Grabplatzbescheinigung 11 €
(2) Ausstellung einer Graburkunde 11 €
(3) Umschreiben eines Grabnutzungsrechts auf Antrag 11 €
(4) Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen
35 €
(5) Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Grabeinfassungen im
historischen Friedhof 35 €
(6) Zulassung von gewerblichen Arbeiten für ein Jahr 7 €
(7) Einbau Metallrahmen an Urnenröhren 61 €
§ 7 Sonstige Gebühren
Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind,
werden gesonderte
Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen, soweit es sich nicht
um Gebühren nach
dem Kostengesetz handelt. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt
bestimmt sich nach
den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine
Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Sailauf über die Benutzung
ihrer Bestattungseinrichtungen vom 01. Juni 2011 sowie für damit in
Zusammenhang stehenden Änderungen außer Kraft.
Sailauf, 13.12.2021
Michael Dümig
Bürgermeister
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Satzungsentwurf
der Verwaltung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen
der Gemeinde Sailauf in der vorgelegten Fassung als Satzung.
Der Gemeinderat beschließt die Satzung der
Gemeinde Sailauf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen
sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Gebührensatzung).