Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Aufgrund des Rechnungsprüfungsberichts des Landratsamtes Aschaffenburg über die Jahre 2010 – 2017 wurde die Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Sailauf überarbeitet.

 

Die einzelnen Paragraphen wurden entsprechend der Mustersatzung des bayerischen Gemeindetages an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.

 

Für die Grabnutzer ergeben sich dadurch keine Änderungen. Es wurde lediglich der Zeitraum für eine Grabverlängerung ohne Sterbefall auf 5 Jahre festgelegt. Bisher bestand die Möglichkeit den Verlängerungszeitraum für 5, 10 oder 20 Jahre zu wählen.

 

 

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Sailauf (Friedhofssatzung -FS)

 

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Sailauf folgende Satzung:

 

 

I.    Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a)    den Friedhof mit einem Leichenhaus in Sailauf

b)    den historischen Friedhof in Sailauf

c)    den Friedhof mit einem Leichenhaus im Ortsteil Eichenberg

 

 

§ 2 Friedhofszweck

 

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

 

 

§ 3 Bestattungsanspruch

 

(1)    Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a)     die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b)     die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c)     die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsmäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d)     Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

 

(2)    Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

 

 

 

 

 

 

§ 4 Friedhofsverwaltung

 

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

 

 

§ 5 Schließung und Entwidmung

 

(1)    Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

 

(2)    Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

 

(3)    Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

 

(4)    Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

 

(5)    Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

 

 

II.      Ordnungsvorschriften

 

 

§ 6 Öffnungszeiten

 

(1)    Die Friedhöfe sind tagsüber für den Besucherverkehr geöffnet.

 

(2)    Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

 

 

§ 7 Verhalten im Friedhof

 

(1)    Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

 

(2)    Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

 

(3)    Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a)     Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b)     zu rauchen und zu lärmen, zu spielen

c)     die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,

d)     Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e)     Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)      Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g)     Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h)     der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen, sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräben aufzubewahren.

i)       an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

j)       Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

k)     die Wasserentnahme und Nutzung der Transporthandwagen zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.

 

(4)    Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, oder besondere Verhaltensvorschriften, insbesondere bei Beisetzungen, erlassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

 

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

 

(1)    Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Einfassungen errichten, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

 

(2)    Die Zulassung nach Abs.1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung beizufügen.

 

(3)    Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

 

(4)    Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

 

(5)    Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

 

(6)    Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs.1 bis 5 sind nicht anwendbar.

 

(7)    Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art.6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

 

(8)    Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

 

 

III.    Grabstätten und Grabmale

 

 

§ 9 Grabstätten

 

(1)    Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Recht nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

(2)    Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

 

 

§ 10 Herstellung der Gräber

 

(1)    Der Grabaushub, die Einfüllung und Herrichtung des Grabes, sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist vom Inhaber des Nutzungsrechtes bzw. des zur Bestattung Verpflichteten auf ein für die Friedhöfe zugelassenes Beerdigungsinstitut zu übertragen.

 

(2)    Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

 

(3)    Unter der Voraussetzung, dass die erste Bestattung in einer Tiefe von 2,40 m erfolgte, dürfen während der Ruhefrist maximal zwei Särge (ausgenommen sind Einzelgräber) übereinandergestellt werden.

 

(4)    Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Grabschmuck oder Teile hiervon abzuheben sind, hat dies der Verfügungsberechtigte der Grabstätte auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Die Zwischenlagerung kann auf eigenes Risiko auf dem Friedhof erfolgen.

 

§ 11 Grabarten

 

(1)    Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a)    Einzelgrabstätten

b)    Doppelgrabstätten 1 m (Wahlgrab)

c)    Doppelgrabstätten 2 m (Wahlgrab)

d)    Familiengrabstätten 2 m (Wahlgrab)

e)    Familiengrabstätten 3 m (Wahlgrab)

f)     Kindergrabstätten

g)    Urnenröhren

 

(2)    Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Gräbern erfolgen.

 

(3)    In Einzel- und Kindergrabstätten kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Erst nach Ablauf der Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

 

(4)    In Doppelgrabstätten können zwei Verstorbene beigesetzt werden. Es wird unterschieden in Tief- 1 m und Einfachgräber 2 m. Bei einem Tiefgrab erfolgen die Erdbestattungen übereinander, in einem Einfachgrab nebeneinander.

 

(5)    In Familiengrabstätten können bis zu 6 Verstorbene beigesetzt werden. Es wird unterschieden in Gräber mit einer Breite von 2 m (4 Verstorbene) und 3 m (6 Verstorbene).

 

(6)    In den Urnenröhren können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Um dies zu gewährleisten dürfen nur vererdbare Urnenbehältnisse verwendet werden.

 

(7)    Wird von den Angehörigen eine Wahlmöglichkeit nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde den Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) eine Grabstätte zu.

 

(8)    Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.

 

 

§ 12 Wahlgräber

 

Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer von 20 Jahren begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

 

 

§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

 

(1)    Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

 

(2)    Urnen können sowohl in den Urnenröhren als auch in den Erdgräbern beigesetzt werden. Die maximale Anzahl an Urnen pro Erdgrab beträgt 6. Die Urnen müssen in jedem Fall aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

 

(3)    Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

 

(4)    Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urnen bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von der ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

 

 

§ 14 Größe der Grabstätten

 

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

 

a)     Einzelgrabstätten             Länge: 2,0 m               Breite: 1,0 m

b)     Doppelgrabstätten 1 m                Länge: 2,0 m               Breite: 1,0 m

c)     Doppelgrabstätten 2 m                Länge: 2,0 m               Breite: 2,0 m

d)     Familiengrabstätten 2 m              Länge: 2,0 m               Breite: 2,0 m

e)     Familiengrabstätten 3 m              Länge: 2, 0 m              Breite: 3,0 m

f)      Kindergrabstätten             Länge: 1,0 m               Breite: 1,0 m

g)     Urnenröhren                                 Länge: 0,25 m             Breite: 0,25

 

 

§ 15 Rechte an Grabstätten

 

(1)    An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfalls für die Zeit der Ruhefrist verliehen.

 

(2)    Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

 

(3)    Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigt vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

 

(4)    Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

 

(5)    In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

 

(6)    Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

 

(7)    Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

 

 

§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten

 

(1)    Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

 

(2)    Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtgültigen Verfügung zugwendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangingen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

 

(3)    Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

 

(4)    Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Beziehung hatten.

 

 

§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber

 

(1)    Jede Grabstätte ist spätestens 12 Monate nach einer Bestattung unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

 

(2)    Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder -sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

 

(3)    Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 31).

 

(4)    Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 15 Abs.2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

 

 

§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

 

(1)    Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

 

 

 

 

 

(2)    Grabbeete im historischen Friedhof:

Die Größe der durch die Friedhofsverwaltung eingebauten Grabbeete beträgt (Mitte Einfassungsstein):

für ein Doppelgrab 1 m                  90 x   75 cm

für ein Familiengrab 2m               130 x 107 cm

 

(3)    Grabbeete Urnenröhren:

Grundsätzlich sind an den Urnenröhren keine Grabbeete vorgesehen. Es ist jedoch möglich, bei der Gemeinde einen Metallrahmen in der Größe von 40 x 40 cm zu erwerben, welcher ein Grabbeet abgrenzt. Eine Bepflanzung und das Abstellen von Vasen und Kerzen ist nur innerhalb dieser Fläche möglich. Gegenstände die auf der Rasenfläche abgestellt werden, kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsinhabers entfernen. Die Abgrenzung des Grabbeetes erfolgt ausschließlich durch den Metallrahmen der Gemeinde.

 

(4)    Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.

 

(5)    Die Art der Anpflanzung ist dem Nutzungsberechtigten weitgehend freigestellt. Sträucher dürfen nicht über 1,40 m hoch werden. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 31).

 

(6)    Die Rasenflächen insbesondere im historischen Friedhof und über den Urnenröhren werden durch die Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten. Die Anpflanzung und Pflege der Grabbeete obliegen den Hinterbliebenen. Wird ein Grabbeet nicht mehr entsprechend gepflegt, so wird es nach vorherigem Bescheid durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigen eingeebnet und der Rasenfläche zugeführt. Um die Pflege der Rasenfläche zu gewährleisten sind Pflanzschalen, Leuchten oder sonstige Gegenstände innerhalb der Grabbeete aufzustellen.

 

(7)    Verwelket Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.

 

 

§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

 

(1)    Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sowie das zur Wahrung der Rechte andere notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige Anlagen beziehen.

 

(2)    Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem ist zweifach beizufügen:

a)    der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b)    eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

 

(3)    Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht.

 

(4)    Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widerspricht (Ersatzvornahme § 31).

 

 

§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

 

(1)    Grabmäler im Friedhof Sailauf und Eichenberg dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

 

a)    Einzelgrabstätten und Doppelgrabstätten 1 m:

Höhe: 1,00 m              Breite: 0,60 m             Mindeststärke: 0,14 m

b)    Doppelgrabstätten 2 m und Familiengrabstätten 2 m:

Höhe: 1,05 m              Breite: 1,30 m             Mindeststärke: 0,14 m

c)    Kindergrabstätten:

Höhe: 0,60 m              Breite: 0,40 m             Mindeststärke: 0,12 m

d)    Urnenröhren:

Das Urnenzeichen steht über der beigesetzten Urne.

Höhe: 0,25 m – 1,20 m           Grundfläche: 0,25 x 0,25 m

Alternativ kann eine Bodenplatte aufgelegt werden.

Grundfläche: 0,40 x 0,40 m

 

(2)    Im historischen Friedhof richtet sich die Größe der Grabzeichnen nach der Ansichtsfläche des Steines. Die Grabzeichen dürfen eine max. Höhe von 1,60 m nicht überschreiten.

Sichtbarte Sockel sind bei allen Grabzeichen unzulässig.

 

a)    Doppelgrabstätten 1 m:

Ansichtsfläche: bis 0,70 qm               Stärke: mind. 0,18 cm            max. Breite: 0,85 m

b)    Familiengrabstätten 2 m:

Ansichtsfläche: bis 0,90 qm               Stärke: mind. 0,20 m              max. Breite 1,20 m

 

(3)    Liegende, körperhafte Steine und Teil- oder Gesamtabdeckung mit Platten sind bis zu einer Abdeckungsfläche von 66 % zugelassen und genehmigungspflichtig.

Im historischen Friedhof ist eine Abdeckung der Grabflächen in jeglicher Form nicht zugelassen. Die Grabbeete sind zu bepflanzen.

Einfassungen und Abdeckungen im Friedhof Eichenberg sind nicht zugelassen.

 

(4)    Soweit die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über § 18 Abs. 1 – 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

 

 

§ 21 Grabgestaltung

 

(1)    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

 

(2)    Für die Grabzeichen im historischen Friedhof sind folgende Gestaltungsregeln zu beachten:

 

a)    Die Grabzeichen sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Handwerklichen, bildhauerischen und personenbezogenen Grabzeichen und Inschriften ist der Vorzug einzuräumen. Heimische Natursteine sind zu bevorzugen.

b)    Steingrabzeichen dürfen keinen Spiegelschliff erhalten. Techniken, die eine spätere Nachpolitur zulassen, sind nicht erlaubt. Nur Schriften und Ornamente können angeschliffen werden.

c)    Holzgrabzeichen dürfen keinen schwarzen, weißen oder sonstigen deckenden Anstrich erhalten, sondern sind natur zu belassen und entsprechend zu imprägnieren. Dies gilt auch für Behelfskreuze.

d)    Gusseisen, Schmiedeeisen und Bronze kann unbehandelt bleiben.

 

(3)    Für die Grabzeichen über den Urnenröhren sind folgende Gestaltungsregeln zu beachten:

 

a)    Die Grabzeichen aus Naturstein, Holz oder Metall sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten.

b)    Es dürfen keine Materialien mit Blendwirkung verwendet werden.

c)    Steingrabzeichen dürfen keinen Spiegelschliff erhalten. Techniken, die eine spätere Nachpolitur zulassen, sind nicht erlaubt. Nur Schriften und Ornamente können angeschliffen werden.

 

 

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

 

(1)    Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regen der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüflauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend der Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

 

(2)    Der Grabnutzungsberechtigt hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in ein einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten den Nutzungsberechtigten oder in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

 

(3)    Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen.

 

(4)    Grabmale und bauliche Anlagen (§18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

 

(5)    Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist könne zur Herbeiführung des ordnungsmäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

 

(6)    Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde, Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

 

 

§ 23 Grabeinfassungen

 

(1)    Grabeinfassungen werden von der Gemeinde gestellt.

 

(2)    Die Grabeinfassung im historischen Friedhof wird durch den Beauftragten der Gemeinde nach dem Senken des Grabhügels eingebaut. In der Zwischenzeit, ca. 1 Jahr, kann der gesamte Grabhübel angepflanzt werden.

 

(3)    Die Metallrahmen an den Urnenröhren werden nach Anbringung des Grabzeichens durch den Beauftragten der Gemeinde eingebaut.

 

 

IV.       Bestattungsvorschriften

 

 

§ 24 Leichenhaus

 

(1)    Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.

 

(2)    Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorben während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

 

(3)    Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen. Er ist spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier zu schließen

 

(4)    Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

 

 

§ 25 Leichentransport

 

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

 

 

§ 26 Leichenbesorgung

 

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

 

 

§ 27 Bestattung

 

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in den Urnenröhren. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenröhre geschlossen ist.

 

 

§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

 

(1)    Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

 

(2)    Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

 

 

§ 29 Ruhefrist

 

Die Ruhefrist für die Kindergräber und Urnenröhren wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

 

 

§ 30 Exhumierung und Umbettung

 

(1)    Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

 

(2)    Sowie Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

 

(3)    Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

 

(4)    Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

 

(5)    Im Übrigen gilt § 21 BestV.

 

 

 

 

 

V.Schlussbestimmungen

 

§ 31 Anordnungen und Ersatzvornahme

 

(1)    Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

(2)    Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

 

 

§ 32 Haftungsausschluss

 

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

 

 

§ 33 Zuwiderhandlungen

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann die Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a)    den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b)    die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt.

c)    die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 5 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d)    sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

 

 

§ 34 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Sailauf vom 01. Dezember 2010 außer Kraft.

 

 

Sailauf, 13.12.2021

 

 

Michael Dümig

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung der Gemeinde Sailauf über die Erhebung von

Gebühren für die Benutzung ihrer

Bestattungseinrichtungen sowie für damit in

Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Gebührensatzung -GS)

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des

Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Sailauf folgende Satzung:

 

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

 

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für

damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

 

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

 

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

 

§ 2 Gebührenpflichtiger

 

(1) Gebührenpflichtiger ist,

 

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

 

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

 

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des

Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

 

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach §

29 Friedhofssatzung,

 

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum

der Verlängerung,

 

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die

Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen

Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt

monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

 

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der

gebührenpflichtigen Leistung.

 

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die

Friedhofsverwaltung.

 

 

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

 

§ 4 Grabnutzungsgebühr

 

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

 

a) Doppelgrabstätten 1 m 37,00 €

b) Doppelgrabstätten 2 m 42,00 €

c) Familiengrabstätten 2 m 74,00 €

d) Familiengrabstätten 3 m 111,00 €

e) Kindergrabstätten 18,00 €

f) Urnenröhren 49,00 €

 

(2) Für die Verlängerung der Nutzungszeit bis zum Ablauf der Ruhefrist der zuletzt

beigesetzten Person werden die aufgeführten Gebühren zeitanteilig erhoben.

 

(3) Für weitere Hinzubestattung in den Grabstätten a) bis e) beträgt die Gebühr 15

€.

 

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht wir die bereits geleistete Grabgebühr

nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Bestattungsgebühren

 

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

 

- pauschal für max. 6 Tage 109 €

- ab dem 7. Tag pro Tag 18 €

 

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 113 €.

 

§ 6 Verwaltungsgebühren

 

(1) Ausstellung einer Grabplatzbescheinigung 11 €

 

(2) Ausstellung einer Graburkunde 11 €

 

(3) Umschreiben eines Grabnutzungsrechts auf Antrag 11 €

 

(4) Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen 35 €

 

(5) Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Grabeinfassungen im historischen Friedhof 35 €

 

(6) Zulassung von gewerblichen Arbeiten für ein Jahr 7 €

 

(7) Einbau Metallrahmen an Urnenröhren 61 €

 

§ 7 Sonstige Gebühren

 

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte

Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen, soweit es sich nicht um Gebühren nach

dem Kostengesetz handelt. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach

den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Sailauf über die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen vom 01. Juni 2011 sowie für damit in Zusammenhang stehenden Änderungen außer Kraft.

 

 

Sailauf, 13.12.2021

 

 

Michael Dümig

Bürgermeister


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den Satzungsentwurf der Verwaltung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Sailauf in der vorgelegten Fassung als Satzung.

 

Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Gemeinde Sailauf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Gebührensatzung).