Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Das alte Verordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages, nachdem die derzeit noch gültige Verordnung erlassen wurde, stammte aus dem Jahre 2002.

Mit Blick auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung hat der Bayerische Gemeindetag ein neues Verordnungsmuster herausgegeben, das den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde. Dies hat die Entscheidung des Bayerischen Veraltungsgerichtshofs vom 18. August 2016 notwendig gemacht.

Dieser hatte Pauschalregelungen wie unter § 5 „Reinigungsarbeiten“ festgelegt, dass wöchentlich zu kehren sei, für unzulässig. Nach dessen Auffassung ist nur eine Regelung zulässig, die eine Reinigung auf einen entsprechenden Bedarf abstellt. Eine Reinigungspflicht besteht nach dieser Auffassung nur dann, wenn dies „dringend erforderlich“ ist.

Aufgrund dessen hat der Bayerische Gemeindetag das gesamte Verordnungsmuster überarbeitet.

 

Die Verwaltung stellt die derzeit noch gültige Verordnung dem neuen Verordnungsentwurf gegenübergestellt und stellt diesen dem Ausschuss vor.

 

Hervorzuheben ist neben der oben genannten Abschaffung der Pauschalregelung auch die Einteilung der Straßen in Kategorien, wobei in Kategorie A die Kreisstraßen erfasst sind und in Kategorie B alle sonstigen öffentlichen Straßen. In Kategorie C fällt keine Straßen in unserem Ortsgebiet. Die Reinigungsfläche ergibt sich aus der Kategorie der Straße (siehe §6).

 

Auf Anraten des Vorsitzenden wurde außerdem noch § 10 dahingehend abgeändert als dass auch das Streuen mit Tausalz erlaubt wird.