Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Das alte Verordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages, nach dem die derzeit noch gültige Verordnung erlassen wurde, stammt aus dem Jahre 2002. Mit Blick auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung hat der Bayerische Gemeindetag ein neues Verordnungsmuster herausgegeben, das den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde. Dies hat die Entscheidung des Bayerischen Veraltungsgerichtshofs (BayGH) vom 18. August 2016 notwendig gemacht. Dieser hatte Pauschalregelungen wie unter § 5 „Reinigungsarbeiten“ festgelegt, dass wöchentlich zu kehren sei, für unzulässig. Nach dessen Auffassung ist nur eine Regelung zulässig, die eine Reinigung auf einen entsprechenden Bedarf abstellt. Eine Reinigungspflicht besteht nach dieser Auffassung nur dann, wenn dies „dringend erforderlich“ ist.

 

Weiter hat der BayGH festgestellt, dass die Reinigung der Fahrbahnränder samt Abflussrinnen und Einlaufschächten in einer Breite, die eine Reinigung ohne Betreten der Fahrbahn gestattet (bis ca. einen Meter) für Anlieger unzumutbar ist, wenn wegen der hohen Verkehrsdichte die Gefahr bestünde, beim Einwirken auf den Fahrbahnrand – beispielsweise mit einem Besen – von einem Fahrzeug erfasst zu werden. Ebenfalls unzumutbar ist in diesen Fällen das Entfernen von Gras und Unkraut im Bereich der Fahrbahnränder.

 

Aufgrund dessen hat der Bayerische Gemeindetag das gesamte Verordnungsmuster komplett überarbeitet. In den Anlagen wird nun die derzeit noch gültige mit dem neuen Verordnungsentwurf gegenübergestellt und sämtlich Änderungen rot gekennzeichnet sowie der neue Verordnungsentwurf vorgestellt.

 

Abweichend von der Vorlage in der Haupt- und Finanzausschusssitzung haben sich deren Mitglieder jedoch dafür ausgesprochen auch weiterhin das Streuen mit Salz zuzulassen und im § 10 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs im ersten Satz die beiden Worte „… Tausalz oder …“ zu streichen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den Erlass des vorliegenden Verordnungsentwurfs als „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)“ unter Berücksichtigung der genannten Änderung, dass auch weiterhin Salz gestreut werden darf.

 

(Gemeinderatsmitglied Max Stenger befindet sich zum Abstimmungszeitpunkt nicht im Sitzungssaal.)