Sitzung: 23.11.2015 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17
Die derzeit noch gültige Plakatierungsverordnung, die von 1995 datiert,
läuft Ende des Jahres aus und muss neu beschlossen werden.
Aus diesem Grunde wurde diese von der Verwaltung überarbeitet und in
einigen Punkten neugefasst.
Die wesentlichen Änderungen hier kurz zusammengefasst
·
Teilweise
Umformulierungen und Regelungen, die nicht mehr zeitgemäß sind werden gestrichen
oder an die heutige Situation angepasst
·
Es
werden in einer Anlage fünf Stellen benannt, an denen nur noch plakatiert
werden darf
·
Die
Plakatgröße wird auf DinA1 beschränkt
·
Abgelaufene
Plakate, die nicht entfernt werden, werden mit 10 € pro Plakat in Rechnung gestellt
und vom Bauhof entfernt
·
Anschläge
mit verfassungsfeindlichen, sexistischen oder jugendgefährdeten Inhalten sind
verboten
·
An
jeder Anschlagstafel darf nur ein Plakat angebracht werden, noch nicht
abgelaufene Plakate dürfen nicht überklebt werden
·
Die
Anschlagsdauer wird geregelt, zwei Wochen vor der Veranstaltung bis drei Tage
nach der Veranstaltung
Beschluss:
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der vorgelegten
Verordnung über
das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der
Gemeinde
Sailauf (Plakatierungsverordnung)
vom 23.11.2015
Die Gemeinde Sailauf erlässt auf Grund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende
Verordnung
§ 1
Beschränkung von Anschlägen
auf bestimmte Flächen
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Anschlagflächen angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde vorgeführt werden.
(2) Die Möglichkeit zur Plakatierung wird grundsätzlich auf ortsansässige Personen, Vereine, Firmen und Verbände beschränkt. Auswärtige Veranstalter erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn sich die Werbung auf eine im Gemeindegebiet oder in einer, nicht weiter als zehn Kilometern von Sailauf entfernten Gemeinde, stattfindende Veranstaltung bezieht. In begründeten Fällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Ein Anspruch besteht grundsätzlich nicht.
(3) An jeder in der Anlage aufgeführten Anschlagtafel ist jeweils nur ein Plakat zulässig. Die Anschläge dürfen frühestens 2 Wochen vor der Veranstaltung angebracht werden und sind spätestens am dritten Tag nach der Veranstaltung eigenverantwortlich zu beseitigen. Noch nicht abgelaufene Anschläge dürfen nicht entfernt oder überklebt werden.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel, Transparente, Tafeln oder auch sonstige Hinweise, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten, Straßenlampen usw. oder auch an beweglichen Gegenständen wie zum Beispiel an Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können. Die maximale Größe der Plakate ist auf DIN A 1 beschränkt.
(2) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Ausnahmen
(1) Von der Beschränkung nach § 1
ausgenommen sind:
· Bekanntmachungen,
die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von
Anwesen oder Grundstücken an diesen, in eigener Sache angeschlagen werden,
· Anschläge
öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften an den Anschlagtafeln der
Kirchen oder in deren eigenen Schaukästen und
· Plakate und
Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in
Schaufenstern ausgehängt werden.
(2) Von der
Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel,
die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag nach Anlage dieser Verordnung bestimmten
Anschlagflächen, ausgenommen jedoch die pulverbeschichteten
Straßenlaternenmasten in der Ortsmitte Sailauf, für
· die jeweils
zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen frühestens
sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin
· die
jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren während der jeweiligen Dauer der
Auslegung von Eintragungslisten
· die
jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und
Wählergruppen bei Volksentscheiden frühestens sechs Wochen vor dem jeweiligen
Abstimmungstermin
(3) Ortsansässigen
Vereinen, Verbänden und Organisationen kann auf Antrag gestattet werden, im
Rahmen dieser Verordnung Plakattafeln aufzustellen, wenn nachfolgende Bestimmungen
eingehalten werden:
·
Die Anschläge dürfen den Straßenverkehr nicht
behindern.
·
Auf den Anschlägen muss der Veranstalter,
Verleger oder Herausgeber eindeutig erkennbar sein. Anzugeben sind Name, Firma
und Anschrift.
·
Die Anschläge dürfen nicht reflektieren.
·
Nach § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda verboten,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdeten oder
erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Wenn diese
Anschläge, Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt
werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen diese dort
nicht angebracht werden, da sie sich negativ auf den Verkehr auswirken können.
Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sind unzulässig.
·
Sollten Info-Träger unansehnlich oder
beschädigt worden sein, sind diese unverzüglich vom Antragsteller wieder
instand zu setzen oder zu entfernen.
·
Unzulässig aufgestellte Plakatständer können
von der Gemeinde Sailauf kostenpflichtig entfernt werden.
·
Die Plakatständer sind nach Ende der
Veranstaltung umgehend zu entfernen.
(4) In besonderen
Fällen wie zum Beispiel anlässlich besonderer Ereignisse kann die Gemeinde
Sailauf auf Antrag, Ausnahmen von Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch
das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die
Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind. Der Antrag ist
spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Plakatierungszeitraum in der
Gemeindeverwaltung zu stellen.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 28
Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)
kann mit Geldbuße bis zu 1.000 € Euro belegt werden,
·
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
in Verbindung mit § 3 ohne eine Plakatierungsgenehmigung öffentliche Anschläge außerhalb
der zugelassenen Flächen anbringt, bzw. anbringen lässt oder einer
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
·
wer einen unzulässigen Anschlag auf seinem
Besitz oder Eigentum duldet, obwohl er zur Entfernung in der Lage wäre.
·
wer entgegen § 1 Satz 2 ohne Genehmigung
öffentliche Bilddarstellungen vorführt.
(2) Ist eine
Entfernung von Anschlägen oder Plakatständern durch die Gemeinde Sailauf
erforderlich, wird eine Pauschale von 10,- € pro Anschlag/Plakatständer in
Rechnung gestellt.
(3) Anschläge und
anderes Darstellungsmaterial mit verfassungsfeindlichen, sexistischen oder jugendgefährdenden
Inhalten oder die auf solche Veranstaltungen hinweisen, werden von der Gemeinde
Sailauf unverzüglich und kostenpflichtig entfernt.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese
Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen in der Öffentlichkeit
vom 17.08.1995 außer Kraft.
Sailauf den
23.11.2015
Michael Dümig
1.Bürgermeister
Anlage zur
Verordnung über das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über Darstellung
von Bildwerfer
Anschlagflächen in
der Gemeinde Sailauf mit Ortsteil Eichenberg
Sailauf:
·
Engländerstraße Höhe Hausnummer 4 (Gemüseladen)
Rechte Straßenseite, Straßenlampe Nummer 63
·
Sailauf Ortsausgang Richtung Kreisel
Weyberhöfe
Rechte Straßenseite, letzte Straßenlampe Nummer 225
·
Ortseingang Sailauf von Eichenberg kommend,
Linke Straßenseite, Straßenlampe Nr. 347
Eichenberg:
·
Ortseingang Eichenberg von Sailauf kommend
rechte Straßenseite, Metallpfosten 5 Meter vor dem Ortseingangsschild
·
Ortseingang Eichenberg von Blankenbach
kommend,
rechte Straßenseite, erste Straßenlampe Nr. 76 nach dem Ortseingangsschild
Hinweis:
Für eine Plakatierungsgenehmigung wird eine Gebühr von 30 € sowie eine
Kaution von 50 € fällig.
Stand: 23.11.2015
und beschließt diesen in der Fassung vom 23.11.2015 als neue Verordnung
über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der Gemeinde Sailauf (Plakatierungsverordnung).