Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Anwesend: 17

Die derzeit noch gültige Plakatierungsverordnung, die von 1995 datiert, läuft Ende des Jahres aus und muss neu beschlossen werden.

 

Aus diesem Grunde wurde diese von der Verwaltung überarbeitet und in einigen Punkten neugefasst.

 

Die wesentlichen Änderungen hier kurz zusammengefasst

 

·         Teilweise Umformulierungen und Regelungen, die nicht mehr zeitgemäß sind werden gestrichen oder an die heutige Situation angepasst

·         Es werden in einer Anlage fünf Stellen benannt, an denen nur noch plakatiert werden darf

·         Die Plakatgröße wird auf DinA1 beschränkt

·         Abgelaufene Plakate, die nicht entfernt werden, werden mit 10 € pro Plakat in Rechnung gestellt und vom Bauhof entfernt

·         Anschläge mit verfassungsfeindlichen, sexistischen oder jugendgefährdeten Inhalten sind verboten

·         An jeder Anschlagstafel darf nur ein Plakat angebracht werden, noch nicht abgelaufene Plakate dürfen nicht überklebt werden

·         Die Anschlagsdauer wird geregelt, zwei Wochen vor der Veranstaltung bis drei Tage nach der Veranstaltung


Beschluss:

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der vorgelegten

 

 

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der

Gemeinde Sailauf (Plakatierungsverordnung)

 

vom 23.11.2015

 

 

Die Gemeinde Sailauf erlässt auf Grund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende

 

 

Verordnung

 

 

§ 1

Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

 

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Anschlagflächen angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde vorgeführt werden.

 

(2) Die Möglichkeit zur Plakatierung wird grundsätzlich auf ortsansässige Personen, Vereine, Firmen und Verbände beschränkt. Auswärtige Veranstalter erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn sich die Werbung auf eine im Gemeindegebiet oder in einer, nicht weiter als zehn Kilometern von Sailauf entfernten Gemeinde, stattfindende Veranstaltung bezieht. In begründeten Fällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Ein Anspruch besteht grundsätzlich nicht.

 

(3) An jeder in der Anlage aufgeführten Anschlagtafel ist jeweils nur ein Plakat zulässig. Die Anschläge dürfen frühestens 2 Wochen vor der Veranstaltung angebracht werden und sind spätestens am dritten Tag nach der Veranstaltung eigenverantwortlich zu beseitigen. Noch nicht abgelaufene Anschläge dürfen nicht entfernt oder überklebt werden.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmung

 

(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel, Transparente, Tafeln oder auch sonstige Hinweise, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten, Straßenlampen usw. oder auch an beweglichen Gegenständen wie zum Beispiel an Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können. Die maximale Größe der Plakate ist auf DIN A 1 beschränkt.

 

(2) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

 

 

§ 3

Ausnahmen

 

(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind:

·      Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen, in eigener Sache angeschlagen werden,

·      Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften an den Anschlagtafeln der Kirchen oder in deren eigenen Schaukästen und

·      Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in Schaufenstern ausgehängt werden.

 

(2) Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag nach Anlage dieser Verordnung bestimmten Anschlagflächen, ausgenommen jedoch die pulverbeschichteten Straßenlaternenmasten in der Ortsmitte Sailauf, für

·      die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen frühestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin

·      die jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren während der jeweiligen Dauer der Auslegung von Eintragungslisten

·      die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden frühestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Abstimmungstermin

 

(3) Ortsansässigen Vereinen, Verbänden und Organisationen kann auf Antrag gestattet werden, im Rahmen dieser Verordnung Plakattafeln aufzustellen, wenn nachfolgende Bestimmungen eingehalten werden:

·         Die Anschläge dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.

·         Auf den Anschlägen muss der Veranstalter, Verleger oder Herausgeber eindeutig erkennbar sein. Anzugeben sind Name, Firma und Anschrift.

·         Die Anschläge dürfen nicht reflektieren.

·         Nach § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdeten oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Wenn diese Anschläge, Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen diese dort nicht angebracht werden, da sie sich negativ auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

·         Sollten Info-Träger unansehnlich oder beschädigt worden sein, sind diese unverzüglich vom Antragsteller wieder instand zu setzen oder zu entfernen.

·         Unzulässig aufgestellte Plakatständer können von der Gemeinde Sailauf kostenpflichtig entfernt werden.

·         Die Plakatständer sind nach Ende der Veranstaltung umgehend zu entfernen.

 

(4) In besonderen Fällen wie zum Beispiel anlässlich besonderer Ereignisse kann die Gemeinde Sailauf auf Antrag, Ausnahmen von Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Plakatierungszeitraum in der Gemeindeverwaltung zu stellen.

 

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) kann mit Geldbuße bis zu 1.000 € Euro belegt werden,

·         wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 in Verbindung mit § 3 ohne eine Plakatierungsgenehmigung öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt, bzw. anbringen lässt oder einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

·         wer einen unzulässigen Anschlag auf seinem Besitz oder Eigentum duldet, obwohl er zur Entfernung in der Lage wäre.

·         wer entgegen § 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.

 

(2) Ist eine Entfernung von Anschlägen oder Plakatständern durch die Gemeinde Sailauf erforderlich, wird eine Pauschale von 10,- € pro Anschlag/Plakatständer in Rechnung gestellt.

 

(3) Anschläge und anderes Darstellungsmaterial mit verfassungsfeindlichen, sexistischen oder jugendgefährdenden Inhalten oder die auf solche Veranstaltungen hinweisen, werden von der Gemeinde Sailauf unverzüglich und kostenpflichtig entfernt.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 20 Jahre.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen in der Öffentlichkeit vom 17.08.1995 außer Kraft.

 

 

 

Sailauf den 23.11.2015

 

 

 

 

Michael Dümig

1.Bürgermeister

Anlage zur Verordnung über das Anbringen von Anschlägen, insbesondere Plakaten und über Darstellung von Bildwerfer

 

 

Anschlagflächen in der Gemeinde Sailauf mit Ortsteil Eichenberg

 

 

Sailauf:

 

·         Engländerstraße Höhe Hausnummer 4 (Gemüseladen)
Rechte Straßenseite, Straßenlampe Nummer 63

 

·         Sailauf Ortsausgang Richtung Kreisel Weyberhöfe
Rechte Straßenseite, letzte Straßenlampe Nummer 225

 

·         Ortseingang Sailauf von Eichenberg kommend,
Linke Straßenseite, Straßenlampe Nr. 347

 

 

Eichenberg:

 

·         Ortseingang Eichenberg von Sailauf kommend
rechte Straßenseite, Metallpfosten 5 Meter vor dem Ortseingangsschild

 

·         Ortseingang Eichenberg von Blankenbach kommend,
rechte Straßenseite, erste Straßenlampe Nr. 76 nach dem Ortseingangsschild

 

 

 

Hinweis:

 

Für eine Plakatierungsgenehmigung wird eine Gebühr von 30 € sowie eine Kaution von 50 € fällig.

 

Stand: 23.11.2015

 

 

und beschließt diesen in der Fassung vom 23.11.2015 als neue Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der Gemeinde Sailauf (Plakatierungsverordnung).