Sitzung: 27.03.2017 Gemeinderat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Warum eine neue
Benutzungsordnung für den Festplatz?
Begründung:
Es gab
noch nie eine wirkliche Benutzungsordnung. Die bisherige Grundlage bildete ein
Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1981 und eine daraus abgeleitete formlose
Vereinbarung.
Darin
waren die Preise geregelt, Ausgleich für entstandene Schäden und dass Genehmigungen
für Jahrmarktsbuden und Fahrgeschäfte einzuholen sind.
Damit
arbeitete die Verwaltung über viele Jahre. Die Preise wurden dem Euro
entsprechend angepasst. Mit einer Änderung im Jahr 2004 wurde der
Verbrauchspreis für den Strom neu festgelegt und im Gemeinderat beschlossen.
Nutzungsentgelte auf Basis des
Beschlusses von 1981:
a) Bei Festveranstaltungen:
je m² Zeltfläche 0,10
€
Mindestbetrag 50,00
€
Jahrmarktsbunden, Fahrgeschäfte usw. à 25,00 €
b) Benutzung Toilettenhaus 1. Tag 50,00 €
Jeder weitere Tag 25,00
€
c) kleine Tagesveranstaltungen 25,00 €
d)
Kindergeburtstage oder Schulklassen 10,00
€
Handhabung bis 10 Personen
10 €, bis 20 Personen 20 €
Buchstabe
d) wurde durch die Verwaltung eingeführt.
Nebenkosten:
Diese
werden nach dem jeweiligen Zählerstand in Rechnung gestellt und auf volle m³
und kwh aufgerundet.
a) Stromverbrauch pro kwh 0,46
€
b) Wasserverbrauch incl. MWSt. 2,30
€
c) Kanalgebühren 3,10
€
Sicherheitsbetrag (Kaution):
in Höhe von 100,00
€
von Schaustellern, Zirkusunternehmen 300,00
€
Bis zum Jahr 2015 wurde so
abgerechnet. Danach wurde eine neue Benutzungsordnung ausgearbeitet, die
allerdings ohne Gemeinderatsbeschluss vollzogen wurde und auf der Homepage
veröffentlicht ist.
Mit der neuen Benutzungsordnung werden
nun genauere Regelungen getroffen. Z.B. für die Stromentnahme, Regelung zur
Müllentsorgung, Nutzung der Feuerstelle in der Grillhütte.
Die Kosten
richten sich künftig nach den Besucherzahlen.
Kosten (ab März 2015)
Nutzungsentgelte:
a) Bei Festveranstaltungen:
Mindestbetrag pro 100 Besucher 50,00
€
Jeder weitere Tag unabhängig von
Besucherzahl 50,00
€
Es werden maximal 6 Tage abgerechnet
b) Benutzung Toilettenhaus pro Tag 50,00
€
Nebenkosten:
Diese
werden nach dem jeweiligen Zählerstand in Rechnung gestellt und auf volle m³
und kwh aufgerundet.
a) Stromverbrauch pro kwh 0,46
€
b) Wasserverbrauch incl. MWSt. 2,30
€
c) Kanalgebühren 3,10
€
Sicherheitsbetrag (Kaution):
in
Höhe von 100,00
€,
von
Schaustellern, Zirkusunternehmen 1.000,00
€
Gegenüberstellung
Alt
(BenO 2015 siehe Homepage) |
Neu
(BenO 2017) |
Begründung |
§ 1 Allgemeine Bestimmungen eingeschränkte
Nutzung im Dezember/Januar/Februar |
Ohne
genaue Angabe, auf die Wintermonate beschränkt |
Ausrichtung
nach den Witterungsverhältnissen |
§ 2 Auflagen und Bedingungen sonstige
offene Feuerstellen bisher ohne
Regelung |
Sonstige
offene Feuerstellen: provisorisch, nur auf schotterplatz mit Genehmigung der
Verwaltung |
Die Frage
tauchte immer wieder von Vereinen auf |
Zelten
war nicht erlaubt |
Campieren
und übernachten wurde näher definiert |
Immer
wieder tauchen Übernachtungswünsche in Fahrzeugen oder Wohnwagen auf. Das
Wort zelten wurde spitz ausgelegt |
§ 3 Nutzungsentgelte Siehe
oben |
Jetzt
wird auf die Ausrichtung der Veranstaltung abgezielt |
Einfachere
Handhabung; Strompreis ist lt. Kasse noch deckend |
§ 4 Haftung Haftung
Mindestsumme |
Die
Mindestsumme wurde herausgenommen |
Die Höhe
ist dem Veranstalter selbst überlassen |
Beschluss:
Benutzungsordnung
für
den gemeindlichen Festplatz, der Grillhütte
und
der Toilettenanlage an der Eichenberger Straße in Sailauf
Grundlage |
vom |
Veröffentlicht |
In Kraft getreten |
Beschluss des Gemeinderates |
10.04.1981 |
|
10.04.1981 |
Verwaltungsentscheidung
|
12.03.2015 |
Mitteilungsblatt der Gemeinde
Sailauf Nr. 12 vom 20.03.2015 |
21.03.2015 |
Beschluss
des Gemeinderates |
27.03.2017 |
Mitteilungsblatt der Gemeinde
Sailauf Nr. ........vom................ |
|
§
1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Benutzungsordnung regelt die
Vermietung des gemeindeeigenen Festplatzes und der Grillhütte einschließlich
der Nutzung der Toilettenanlage.
(2) Die Nutzung erfolgt auf der Grundlage
einer schriftlichen Überlassungsvereinbarung mit der Gemeinde Sailauf.
(3) Mietberechtigt ist jede volljährige
Person.
(4) In den Wintermonaten werden die
Anlagen nicht vermietet.
(5) Jede Nutzung hat so zu erfolgen, dass
Dritte nicht belästigt, gefährdet oder sonstigen unzumutbaren Einschränkungen
ausgesetzt werden.
§
2 Auflagen und Bedingungen
(1) Die für die Veranstaltung eventuell
erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, hat der Mieter auf
seine Kosten einzuholen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich die
gesetzlichen Bestimmungen (Jugendschutz, Lärmschutz, Sperrzeit, Brandschutz
usw.) einzuhalten und haftet bei Verstößen.
Von
22 Uhr bis 7 Uhr ist es verboten, Anlagen so zu betreiben, dass hierdurch die
Nachtruhe anderer gestört wird.
(3) Nach der Veranstaltung ist die gesamte
gemietete Anlage gründlich zu reinigen und in sauberem Zustand zu verlassen.
Hierzu gehören insbesondere die ordnungsgemäße Beseitigung des anfallenden
Mülls und die Nassreinigung der Toilettenanlage.
Es
erfolgt eine Abnahme durch eine von der Gemeinde beauftragte Person.
(4) Die Feuerstelle in der Grillhütte darf
nur mit unbehandeltem Holz oder Holzkohle befeuert werden. Funkenflug durch die
Feuerstelle ist zu verhindern. Beim Verlassen des Grillplatzes ist aus
Sicherheitsgründen die Glut zu löschen. Die restliche Holzkohle und Aschereste
sind mitzunehmen. Der Rost des Schwenkgrills ist zu reinigen und beim Verlassen
der Anlage in den Technikraum zu verbringen.
Sonstige
offene Feuerstellen sind nicht erlaubt.
In
Einzelfällen können Vereine und Organisationen eine provisorische Feuerstelle
auf der unbefestigten Schotterfläche errichten. Die Ausnahmegenehmigung erteilt
die Verwaltung auf schriftlichen Antrag.
(5) Die Stromentnahme darf nur über die
vorgesehene Entnahmestelle erfolgen. Stromaggregate sind nicht erlaubt.
(6) Das Aufstellen und Betreiben von
Fahrgeschäften und sonstigen Jahrmarktbuden bedarf der vorherigen Genehmigung.
(7) Campieren und übernachten ist auf dem
gesamten Gelände nicht erlaubt. Darunter versteht sich auch das Nächtigen von
Personen in mobilen Unterkünften wie Zelten, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen.
Auf
schriftlichen Antrag kann die Verwaltung in Ausnahmefällen (z.B. Nachtwache bei
größeren Festen oder wenn es die Veranstaltung erfordert) eine Genehmigung zur
Übernachtung erteilen.
§
3 Nutzungsentgelte
(1) Für die Nutzung wird ein
Nutzungsentgelt festgesetzt, das sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme
bestimmt. Außerdem ist eine Kaution zu hinterlegen, die nach mängelfreier
Abnahme zurückerstattet, bzw. verrechnet wird.
Die
Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
|
Art der Veranstaltung |
Nutzungsentgelt |
Kaution |
|
|
|
|
a) |
Für gewerbliche oder kommerzielle Veranstaltungen (Messen, Zirkusgastspiele, Schausteller) |
150,00 € |
1.000,00 € |
|
Für jeden weiteren Tag |
50,00 € |
|
|
|
|
|
b) |
Kulturelle auf Gewinn abzielende Vereinsfeste |
50,00 € |
100,00 € |
|
Für jeden weiteren Tag |
25,00 € |
|
|
|
|
|
c) |
Für Tagesveranstaltungen, die nicht
auf Gewinn abzielend (interne Vereinsfest, Private Nutzung,
Geburtstage etc.) |
50,00 € |
100,00 € |
Bei b) und c)werden die Auf- und
Abbautage nicht berechnet.
(2) Die anfallenden Wasser- und Stromverbrauchs-
sowie Kanalbenutzungsgebühren werden nach dem jeweiligen Zählerstand auf volle
Kubikmeter und Kilowattstunden aufgerundet und in Rechnung gestellt.
Der Stromverbrauch wird laut Gemeinderatsbeschluss vom 13.09.2004, mit 0,46 €
pro Kilowattstunde abgerechnet.
Gebühren für Wasser und Abwasser
werden nach den aktuellen gemeindlichen Satzungen berechnet.
(3) Weitere Kosten:
a) Bei nicht erfolgter oder unsachgemäßer
Reinigung wird durch die Gemeinde Sailauf ein Unternehmen mit der Reinigung
beauftragt. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter.
b)
Entstandene
Schäden an Mobiliar und Einrichtungsgegenständen werden dem Mieter zzgl. eines
Aufschlages von 20 % in Rechnung gestellt.
(4) In begründeten Fällen kann von der
Erhebung eines Nutzungsentgeltes oder einer Kaution ganz oder teilweise
abgesehen werden (z.B. wenn die Veranstaltung gemeinnützigen Charakter hat oder
dem öffentlichen Interesse dient).
§
4 Haftung
(1) Der Nutzer haftet für alle Schäden
einschließlich Folgekosten, die der Gemeinde Sailauf durch die Nutzung oder
durch die Besucher entstehen. Alle Schäden sind unverzüglich zu melden.
(2) Die Gemeinde Sailauf haftet nicht für
Schäden, die dem Nutzer oder den Besuchern infolge von Mängeln an Grundstück,
Gebäude und Gegenständen entstehen. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass
schadhafte Geräte nicht benutzt werden.
(3) Die Gemeinde Sailauf übernimmt keine
Haftung für eingebrachte Gegenstände.
(4) Jeder Veranstalter ist verpflichtet,
für die Nutzung einen ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.
§
5 Ablehnung und Widerruf der Benutzungszulassung
Die
Gemeinde Sailauf kann die Benutzungszulassung trotz abgeschlossenem Mietvertrag
insbesondere aus folgenden Gründen wiederrufen bzw. untersagen:
a) Wenn die für die Veranstaltung
erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen.
b) Wenn die Gemeinde die Einrichtungen
aus wichtigen Gründen für eine Veranstaltung im überwiegenden öffentlichen
Interesse selbst benötigt.
c) Wenn aufgrund besonderer Vorkommnisse
eine Vermietung nicht mehr zumutbar erscheint.
Extremistische
oder als radikal eingestufte Gruppierungen oder Organisationen, die gegen die
freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, werden von der Benutzung
ausgeschlossen.
§
6 Sonstiges
Die
Gemeinde Sailauf behält sich das Recht vor, in begründeten Einzelfällen
besondere Anordnungen zu treffen und gegebenenfalls von dieser
Benutzungsordnung abzuweichen.
§
7 In-Kraft-Treten
Diese
Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Vereinbarung vom 21.03.2015 außer Kraft.
Sailauf,
den 28.03.2017
Michael
Dümig
1.
Bürgermeister