Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Warum eine neue Benutzungsordnung für den Festplatz?

 

Begründung:

 

Es gab noch nie eine wirkliche Benutzungsordnung. Die bisherige Grundlage bildete ein Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1981 und eine daraus abgeleitete formlose Vereinbarung.

 

Darin waren die Preise geregelt, Ausgleich für entstandene Schäden und dass Genehmigungen für Jahrmarktsbuden und Fahrgeschäfte einzuholen sind.

 

Damit arbeitete die Verwaltung über viele Jahre. Die Preise wurden dem Euro entsprechend angepasst. Mit einer Änderung im Jahr 2004 wurde der Verbrauchspreis für den Strom neu festgelegt und im Gemeinderat beschlossen.

 

Nutzungsentgelte auf Basis des Beschlusses von 1981:

 

a)  Bei Festveranstaltungen:

je m² Zeltfläche                                                                                     0,10 €

Mindestbetrag                                                                                     50,00 €

Jahrmarktsbunden, Fahrgeschäfte usw. à                                         25,00 €

 

b)  Benutzung Toilettenhaus 1. Tag    50,00 €

Jeder weitere Tag                                                                               25,00 €

 

c)  kleine Tagesveranstaltungen         25,00 €

 

d)  Kindergeburtstage oder Schulklassen                                                 10,00 €

Handhabung bis 10 Personen 10 €, bis 20 Personen 20 €

 

Buchstabe d) wurde durch die Verwaltung eingeführt.

 

Nebenkosten:

 

Diese werden nach dem jeweiligen Zählerstand in Rechnung gestellt und auf volle m³ und kwh aufgerundet.

 

a)  Stromverbrauch pro kwh                                                                    0,46 €

b)  Wasserverbrauch incl. MWSt.                                                            2,30 €

c)  Kanalgebühren                                                                                    3,10 €

 

Sicherheitsbetrag (Kaution):

 

in Höhe von                                                                                          100,00 €

von Schaustellern, Zirkusunternehmen                                               300,00 €

 

Bis zum Jahr 2015 wurde so abgerechnet. Danach wurde eine neue Benutzungsordnung ausgearbeitet, die allerdings ohne Gemeinderatsbeschluss vollzogen wurde und auf der Homepage veröffentlicht ist.

 

Mit der neuen Benutzungsordnung werden nun genauere Regelungen getroffen. Z.B. für die Stromentnahme, Regelung zur Müllentsorgung, Nutzung der Feuerstelle in der Grillhütte.

 

Die Kosten richten sich künftig nach den Besucherzahlen.

 

 

Kosten (ab März 2015)

 

Nutzungsentgelte:

 

a)  Bei Festveranstaltungen:

Mindestbetrag pro 100 Besucher                                                   50,00 €

Jeder weitere Tag unabhängig von Besucherzahl                         50,00 €

Es werden maximal 6 Tage abgerechnet

 

b)  Benutzung Toilettenhaus pro Tag                                                   50,00 €

 

Nebenkosten:

 

Diese werden nach dem jeweiligen Zählerstand in Rechnung gestellt und auf volle m³ und kwh aufgerundet.

 

a)  Stromverbrauch pro kwh                                                                0,46 €

b)  Wasserverbrauch incl. MWSt.                                                        2,30 €

c)  Kanalgebühren                                                                                3,10 €

 

Sicherheitsbetrag (Kaution):

in Höhe von                                                                                     100,00 €,

von Schaustellern, Zirkusunternehmen                                          1.000,00 €

 

Gegenüberstellung

 

Alt (BenO 2015 siehe Homepage)

Neu (BenO 2017)

Begründung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

 eingeschränkte Nutzung im Dezember/Januar/Februar

 

 

 

 

Ohne genaue Angabe, auf die Wintermonate beschränkt

 

 

 

Ausrichtung nach den Witterungsverhältnissen

§ 2 Auflagen und Bedingungen

 

sonstige offene Feuerstellen

bisher ohne Regelung

 

 

 

 

Sonstige offene Feuerstellen: provisorisch, nur auf schotterplatz mit Genehmigung der Verwaltung

 

 

 

 

Die Frage tauchte immer wieder von Vereinen auf

 

Zelten war nicht erlaubt

 

Campieren und übernachten wurde näher definiert

 

Immer wieder tauchen Übernachtungswünsche in Fahrzeugen oder Wohnwagen auf. Das Wort zelten wurde spitz ausgelegt

 

§ 3 Nutzungsentgelte

 

Siehe oben

 

 

Jetzt wird auf die Ausrichtung der Veranstaltung abgezielt

 

 

Einfachere Handhabung; Strompreis ist lt. Kasse noch deckend

 

§ 4 Haftung

 

Haftung Mindestsumme

 

 

Die Mindestsumme wurde herausgenommen

 

 

Die Höhe ist dem Veranstalter selbst überlassen

 


 

Beschluss:

 

 

 
Benutzungsordnung

für den gemeindlichen Festplatz, der Grillhütte

und der Toilettenanlage an der Eichenberger Straße in Sailauf

 

Grundlage

vom

Veröffentlicht

In Kraft getreten

Beschluss des Gemeinderates

10.04.1981

 

10.04.1981

Verwaltungsentscheidung

12.03.2015

Mitteilungsblatt der Gemeinde Sailauf Nr. 12 vom 20.03.2015

21.03.2015

Beschluss des Gemeinderates

27.03.2017

Mitteilungsblatt der Gemeinde Sailauf Nr. ........vom................

 

 

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1)  Diese Benutzungsordnung regelt die Vermietung des gemeindeeigenen Festplatzes und der Grillhütte einschließlich der Nutzung der Toilettenanlage.

(2)  Die Nutzung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Überlassungsvereinbarung mit der Gemeinde Sailauf.

(3)  Mietberechtigt ist jede volljährige Person.

(4)  In den Wintermonaten werden die Anlagen nicht vermietet.

(5)  Jede Nutzung hat so zu erfolgen, dass Dritte nicht belästigt, gefährdet oder sonstigen unzumutbaren Einschränkungen ausgesetzt werden.

 

 

§ 2 Auflagen und Bedingungen

 

(1)  Die für die Veranstaltung eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen.

(2)  Der Mieter verpflichtet sich die gesetzlichen Bestimmungen (Jugendschutz, Lärmschutz, Sperrzeit, Brandschutz usw.) einzuhalten und haftet bei Verstößen.

Von 22 Uhr bis 7 Uhr ist es verboten, Anlagen so zu betreiben, dass hierdurch die Nachtruhe anderer gestört wird.

(3)  Nach der Veranstaltung ist die gesamte gemietete Anlage gründlich zu reinigen und in sauberem Zustand zu verlassen.
Hierzu gehören insbesondere die ordnungsgemäße Beseitigung des anfallenden Mülls und die Nassreinigung der Toilettenanlage.

 

Es erfolgt eine Abnahme durch eine von der Gemeinde beauftragte Person.

 

(4)  Die Feuerstelle in der Grillhütte darf nur mit unbehandeltem Holz oder Holzkohle befeuert werden. Funkenflug durch die Feuerstelle ist zu verhindern. Beim Verlassen des Grillplatzes ist aus Sicherheitsgründen die Glut zu löschen. Die restliche Holzkohle und Aschereste sind mitzunehmen. Der Rost des Schwenkgrills ist zu reinigen und beim Verlassen der Anlage in den Technikraum zu verbringen.

 

Sonstige offene Feuerstellen sind nicht erlaubt.

In Einzelfällen können Vereine und Organisationen eine provisorische Feuerstelle auf der unbefestigten Schotterfläche errichten. Die Ausnahmegenehmigung erteilt die Verwaltung auf schriftlichen Antrag.

 

(5)  Die Stromentnahme darf nur über die vorgesehene Entnahmestelle erfolgen. Stromaggregate sind nicht erlaubt.

(6)  Das Aufstellen und Betreiben von Fahrgeschäften und sonstigen Jahrmarktbuden bedarf der vorherigen Genehmigung.

(7)  Campieren und übernachten ist auf dem gesamten Gelände nicht erlaubt. Darunter versteht sich auch das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften wie Zelten, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen.

 

Auf schriftlichen Antrag kann die Verwaltung in Ausnahmefällen (z.B. Nachtwache bei größeren Festen oder wenn es die Veranstaltung erfordert) eine Genehmigung zur Übernachtung erteilen.

 

 

§ 3 Nutzungsentgelte

(1)  Für die Nutzung wird ein Nutzungsentgelt festgesetzt, das sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme bestimmt. Außerdem ist eine Kaution zu hinterlegen, die nach mängelfreier Abnahme zurückerstattet, bzw. verrechnet wird.

 

Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

 

 

Art der Veranstaltung

Nutzungsentgelt

Kaution

 

 

 

 

a)

Für gewerbliche oder kommerzielle Veranstaltungen

(Messen, Zirkusgastspiele, Schausteller)

150,00 €

1.000,00 €

 

Für jeden weiteren Tag

50,00 €

 

 

 

 

 

b)

Kulturelle auf Gewinn abzielende Vereinsfeste

50,00 €

100,00 €

 

Für jeden weiteren Tag

25,00 €

 

 

 

 

 

c)

Für Tagesveranstaltungen, die nicht auf Gewinn abzielend

(interne Vereinsfest, Private Nutzung, Geburtstage etc.)

50,00 €

100,00 €

Bei b) und c)werden die Auf- und Abbautage nicht berechnet.

 

(2)  Die anfallenden Wasser- und Stromverbrauchs- sowie Kanalbenutzungsgebühren werden nach dem jeweiligen Zählerstand auf volle Kubikmeter und Kilowattstunden aufgerundet und in Rechnung gestellt.
Der Stromverbrauch wird laut Gemeinderatsbeschluss vom 13.09.2004, mit 0,46 € pro Kilowattstunde abgerechnet.

Gebühren für Wasser und Abwasser werden nach den aktuellen gemeindlichen Satzungen berechnet.

 

(3)  Weitere Kosten:

a)    Bei nicht erfolgter oder unsachgemäßer Reinigung wird durch die Gemeinde Sailauf ein Unternehmen mit der Reinigung beauftragt. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter.

b)     Entstandene Schäden an Mobiliar und Einrichtungsgegenständen werden dem Mieter zzgl. eines Aufschlages von 20 % in Rechnung gestellt.

 

(4)  In begründeten Fällen kann von der Erhebung eines Nutzungsentgeltes oder einer Kaution ganz oder teilweise abgesehen werden (z.B. wenn die Veranstaltung gemeinnützigen Charakter hat oder dem öffentlichen Interesse dient).

 

 

§ 4 Haftung

(1)  Der Nutzer haftet für alle Schäden einschließlich Folgekosten, die der Gemeinde Sailauf durch die Nutzung oder durch die Besucher entstehen. Alle Schäden sind unverzüglich zu melden.

(2)  Die Gemeinde Sailauf haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer oder den Besuchern infolge von Mängeln an Grundstück, Gebäude und Gegenständen entstehen. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden.

 

(3)  Die Gemeinde Sailauf übernimmt keine Haftung für eingebrachte Gegenstände.

(4)  Jeder Veranstalter ist verpflichtet, für die Nutzung einen ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.

 

 

§ 5 Ablehnung und Widerruf der Benutzungszulassung

 

Die Gemeinde Sailauf kann die Benutzungszulassung trotz abgeschlossenem Mietvertrag insbesondere aus folgenden Gründen wiederrufen bzw. untersagen:

a)    Wenn die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen.

b)    Wenn die Gemeinde die Einrichtungen aus wichtigen Gründen für eine Veranstaltung im überwiegenden öffentlichen Interesse selbst benötigt.

c)    Wenn aufgrund besonderer Vorkommnisse eine Vermietung nicht mehr zumutbar erscheint.

Extremistische oder als radikal eingestufte Gruppierungen oder Organisationen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Sonstiges

Die Gemeinde Sailauf behält sich das Recht vor, in begründeten Einzelfällen besondere Anordnungen zu treffen und gegebenenfalls von dieser Benutzungsordnung abzuweichen.

 

 

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vereinbarung vom 21.03.2015 außer Kraft.

 

 

 

Sailauf, den 28.03.2017

 

 

 

Michael Dümig

1. Bürgermeister